Satzung des Anglervereins Kremmener Seerose 1971 e.V.

vormals Anglerverein Kremmener See 1971 e.V.
Fassung vom: 20.04.2018

§ 1   Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen Anglerverein Kremmener Seerose 1971 e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.    Er hat seinen Sitz in 16766 Kremmen
3.    Er ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe II Kremmen des Deutschen Anglerverbandes der DDR.
4.    Der Verein ist Mitglied des KAV Oberhavel e.V. und des Landesverbandes Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen an.
5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein ist eine einheitliche, unabhängige Vereinigung von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt hat das waidgerechte Angeln zu pflegen, zu verbreiten und zu verbessern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Besondere Ziele sind:
    a. Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns.
    b. Pflege und Erhaltung der Gewässer im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
    c. Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes.

§ 3   Mitgliedschaft

Der Verein hat

    - ordentliche Mitglieder

    - Ehrenmitglieder

    - fördernde Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr fällig deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Die Satzung ist vollinhaltlich anzuerkennen und eine aktive Mitarbeit im Verein unabdingbar.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit und die Zielsetzung des Vereines unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben aber keine Rechte und Pflichten in Hinblick auf die Mitgliedschaft des Vereins im DAV.

§ 4   Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung im Rahmen der Satzung. Es besteht das Recht, die Ausbildungs-möglichkeiten des Vereins zu nutzen und nach einer Prüfung die entsprechenden Angelberechtigungen zu erwerben. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse und erlassenen Ordnungen im Verein einzuhalten, sich für den Satzungszweck einzusetzen und die festgelegten finanziellen Verpflichtungen (Mitgliedsbeiträge, Startgeld usw.) ohne besondere Aufforderung bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Mitglieder haben bei Feststellung von vereinsschädigendem Verhalten und Verstößen gegen die Satzung den Vorstand zu informieren.

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
    2. durch Tod des Mitglieds.
    3. durch Streichung bei Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn es länger als drei Monate ohne einen Stundungsantrag gestellt zu haben im Rückstand ist.
    4. durch Ausschluss. Er kann erfolgen
        a. bei groben Verstößen gegen die Satzung und die erlassenen Ordnungen sowie gefassten Beschlüssen.
        b. bei schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.

        c. wenn ein Mitglied wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unfrieden innerhalb des Vereins gegeben hat.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinseigentum besteht nicht.

§ 6   Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der erweiterte Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
    a. zeitweiligen Entzug der Angelerlaubnis
    b. Ausspruch einer Startsperre
    c. Funktionsentzug
    d. öffentliche Ermahnung
    e. Verweis
Gegen Entscheidungen nach a. und b. ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    1. der erweiterte Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

Zu 1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich nach außen wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden allein oder dem 2. Vorsitzenden mit dem Schatzmeister gemeinsam vertreten. Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin der Schriftführer, Gewässerwarte, Sportwarte, Frauenwarte, Jugendwarte und Objektwarte. Die Wahl des Vorstands erfolgt im Zeitraum von drei Jahren. Die Funktionsausübung ist ehrenamtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand erlässt verbindliche Ordnungen.
Zu 2. Die Mitgliederversammlung findet in Form von Monatsversammlungen und einer jährlichen Hauptversammlung statt. Die Termine werden jährlich im Voraus geplant und den Mitgliedern als Einladung in Form des Jahresprogramms bei der Kassierung übergeben. Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und auf der folgenden Mitgliederversammlung verlesen.

§ 8   Finanzen

Der Verein finanziert sich durch
    - Mitgliedsbeiträge
    - Gebühren
    - Spenden
    - Einnahmen aus Veranstaltungen
    - Einnahmen aus vereinseigenen Einrichtungen
    - Sammlungen
Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind Jahresbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden und sind über ein vereinseigenes Konto zu führen, das vom Schatzmeister verwaltet wird. Über die Verwendung hat der Vorstand (Schatzmeister) jährlich Rechenschaft auf der Jahreshauptversammlung zu geben.

§ 9   Revision

Durch die Mitgliederversammlung sind drei unabhängige Revisoren zu wählen. Sie prüfen die Kasse, die Bankbelege, das Buchwerk, die Einhaltung der Satzung sowie den Jahresabschluss. Diese Kontrollen sind mindestens zweimal im Geschäftsjahr, davon einmal unmittelbar vor der Hauptversammlung durchzuführen. Die Revisionen sind zu protokollieren und der Hauptversammlung und dem Vorstand vorzulegen.

§ 10   Entschädigungen

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Sie haben wie alle im Auftrag handelnden Personen Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 11   Haftung

Der Verein haftet nicht bei Schäden und Verlusten, die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen und sonstigen Ausübungen von Verbandsrechten entstehen, gegenüber seinen Mitgliedern. Die Mitglieder können Forderungen nur mit der im Besitz befindlichen erworbenen Versicherungsmarke über den Verein bzw. den KAVO e.V. an den Landesverband richten.


§ 12   Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses beantragen und schriftlich begründen. Für eine Abstimmungsentscheidung zur Auflösung ist drei Viertel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Nach beschlossener Auflösung wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, die die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Kremmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13   Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 12. Oktober 1991 beschlossen.

Die vorliegende Fassung enthält die in das Vereinsregister eingetragenen Änderungen vom 10.07.1992, 13.10.2001 und 09.07.2010 sowie die beschlossenen Änderungen vom 20.04.2018

Durch Veränderung der Gerichtszuständigkeit zum 01.08.2006 für Vereinsregistersachen im Land Brandenburg wird der Verein unter der Nummer VR 1317 NP beim Amtsgericht Neuruppin geführt.

Kontakt

Anglerverein Kremmener Seerose 1971 e.V.

Zum See 4

16766 Kremmen

Telefon: 033055 73170 (AB)

                0175 244 89 45

E-Mail: info@angelverein-kremmen.de

Öffnungszeiten

für Mitglieder und Interessenten

von April bis Oktober

Mittwoch 18.00 bis 20.30 Uhr

Freitag

18.00 bis 21.00 Uhr

Sonntag

 

10.00 bis 12.30 Uhr

an Hegetagen von 10.45 bis 13.00 Uhr